Wird die Präimplantationsdiagnostik bald ausdrücklich verboten?
Im Sommer dieses Jahres befasste sich ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der so genannten Präimplantationsdiagnostik (kurz PID) und kam zu dem Ergebnis, dass diese nach dem geltenden Recht unter eng definierten Voraussetzungen zulässig sei. Dabei handelt es sich um eine Methode, bei der im Reagenzglas erzeugte Embryonen zunächst auf das Vorliegen genetischer Defekte untersucht werden und dann nur ein Embryo ohne solche Defekte in den Mutterleib eingepflanzt wird. Im Falle genetischer Belastungen eines der beiden Partner, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Abort, einer Totgeburt, einem Versterben nach der Geburt bzw. einem schwerkranken Kind führen, fällt die Durchführung einer PID nach Auffassung des BGH nämlich nicht unter den Schutz des Embryonenschutzgesetzes oder einer anderen Vorschrift und ist somit straffrei. Gleichzeitig bezeichnete der BGH eine eindeutige gesetzliche Regelung für diese Fälle als wünschenswert.

Auch wenn sich die CDU in ihrem Grundsatzprogramm von vor drei Jahren bislang gegen die PID ausgesprochen hat, ist die aktuelle Diskussion darüber sowie die Abstimmung auf dem Parteitag in Karlsruhe Mitte November vor dem Hintergrund dieser Aufforderung zu sehen, da offenbar eine die PID regelnde gesetzgeberische Entscheidung vorbereitet und eine diesbezügliche Diskussion in Gang gesetzt werden soll. Auf dem Parteitag selbst fand sich eine knappe Mehrheit zugunsten eines generellen Verbots der PID, wobei die unterschiedlichen Meinungen quer durch die Partei gehen. Die Gegner einer Zulässigkeit der PID führen als Argumente den absoluten Schutz werdenden Lebens, einen möglichen Missbrauch bis zur Erzeugung von „Designerbabys“ (Kinder, die nach den Vorstellungen der Eltern im Reagenzglas ausgesucht werden) und eine Art Auslese zugunsten einer behindertenfreien Gesellschaft ins Feld. Demgegenüber befürworten deren Anhänger diese im Falle schwerer genetischer Belastungen und verweisen auf einen – auch vom BGH hervorgehobenen – Wertungswiderspruch mit dem geltenden Schwangerschaftsabbruchsrecht (danach kann in vielen Fällen abgetrieben werden, wenn ein behindertes Kind geboren würde) im Falle eines absoluten Verbots der PID und auf die Konfliktlage betroffener Partner mit genetischen Belastungen und Kinderwunsch. Dem wäre noch hinzuzufügen, dass die PID in vielen europäischen Nachbarländern zulässig ist und durchgeführt wird (z.B. in Belgien), so dass ein hierzulande festgezurrtes Verbot allenfalls eine finanzielle Schranke darstellen dürfte. Wie immer man auch zur PID stehen mag, zweifelsohne wirft sie grundlegende ethische Fragen auf und wird bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetzes noch weiterhin kontrovers diskutiert werden.

Bestimmt haben auch Sie eine Meinung zu diesem Thema.
Sollte der Gesetzgeber die PID zulassen? Unter welchen Voraussetzungen? Oder sollte diese Form der Diagnostik besser unter Strafe gestellt werden?

Schreiben Sie uns, wir sind gespannt auf Ihre Meinung.

Wolfgang Vogl