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Kurz vor Ende der 61. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Generalversammlung am 13. Dezember 2006 nunmehr die im August abschließend beratene und danach nur noch redaktionell komplettierte „UN-Konvention zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen“ verabschiedet, die jetzt für die Mitgliedsstaaten zur Unterzeichnung und Ratifizierung offen steht.
Diese zeitlich doch sehr zügige Verabschiedung wird einhellig begrüßt, einzelne Behindertenverbände sprechen von einem Meilenstein der internationalen Behindertenpolitik, der mittlerweile ausgeschiedene Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, sieht gar die Morgendämmerung eines neuen Zeitalters heraufziehen.
So berechtigt die Freude über die schnelle Verabschiedung und erstmalige Schaffung eines multilateralen Instruments zum Schutze von Rechten behinderter Menschen auch ist, darf jedoch nicht vergessen werden, dass damit das Inkrafttreten der Konvention und folglich deren Bindungswirkung noch nicht erreicht ist. Es wurde im Rahmen der Abhandlung des Konventionsentwurfs bereits darauf hingewiesen, dass die Konvention erst nach der zwanzigsten Ratifikation in Kraft tritt und dass wichtige Vorbildländer wie die Vereinigten Staaten, Australien oder Japan bereits angekündigt haben, die Konvention nicht zu unterzeichnen. In Zeiten eines immer härteren Wettbewerbes zwischen den einzelnen Volkswirtschaften steht außerdem zu befürchten, dass insbesondere für Entwicklungsländer Kosten verursachende Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Konvention und daher auch der notwendigerweise davor anzusiedelnde Schritt der Unterzeichnung und der sich daran anschließenden Ratifikation eher unpopulär sein dürften. Ebenso wie bei der Seerechtskonvention ist damit die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass ein Inkrafttreten der Konvention für Behinderte sich erst nach langer Zeit verwirklichen lassen könnte und in der Zwischenzeit der so sehr erstrebte rechtlich verbindliche Standard zu Gunsten behinderter Menschen eben nicht erreicht wäre.
Gerade hier wird der Einsatz der Europäischen Union sowie der in diesem Halbjahr bestehenden deutschen Ratspräsidentschaft gefordert sein. Zum einen stellt die Europäische Union mit ihren zwischenzeitlich bereits siebenundzwanzig Mitgliedsstaaten schon für sich gesehen einen nicht zu unterschätzenden Machtfaktor dar, da ja bei einer ausnahmslosen Ratifikation der Konvention durch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union schon ein Inkrafttreten der Konvention bewirkt werden könnte. Zum andern kann die Europäische Union aber mit einer Diskussion der Konvention und der darin zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen, die im Rahmen des für 2007 ausgerufenen Jahres der Chancengleichheit für alle und vor dem Hintergrund der bereits bestehenden weit reichenden Antidiskriminierungsgesetzgebung schon angelaufen ist, Behindertenbelange nachhaltig auf die Agenda zwischen- und innerstaatlichen Handelns setzen.
So fand bereits Ende November 2006 in Brüssel eine erste Europäische Konferenz zur Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen statt und für Juni 2007 ist in Berlin eine internationale Behindertenkonferenz geplant, bei der die von der Generalversammlung verabschiedete Konvention zwar eine große Rolle spielen wird, die sich aber insbesondere auf die Themen Arbeitsmarkt, Integration und Barrierefreiheit konzentrieren wird.
Dessen ungeachtet – das vereinzelt genannte Ziel von etwa einem halben Jahr von der Verabschiedung der Konvention bis zu ihrem Inkrafttreten erscheint halbwegs realistisch.

Wolfgang Vogl