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Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben über die Pflegekasse Anspruch auf bis zu 125 € Entlastungsbetrag/pro Monat, das heißt 1500 € im Jahr. Dieser Betrag ist jedoch zweckgebunden und kann zum Beispiel für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleitung eingesetzt werden. Im Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für Pflegeleistungen genutzt werden.
Viele Betroffenen konnten diese Leistung kaum wahrnehmen, weil sie keinen Anbieter mit verfügbarem Personal gefunden haben.
Ehrenamtlich oder selbständig tätige Einzelpersonen können ab 1.Januar 2021
Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und diese Leistung kann mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden.
In der Pressemitteilung des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege, betonte Ministerin Melanie Huml: Gerade jetzt während der Corona-Pandemie wird besonders deutlich, wie wichtig Hilfe aus der Nachbarschaft, von Freunden und Bekannten für ältere und pflegebedürftige Menschen sein kann. Deshalb sollen nun auch diese Hilfen im Rahmen des Entlastungsbetrages mit bis zu 125 Euro monatlich berücksichtigt werden können.
"Ziel der neuen Regelung für sogenannte Einzelhelfer ist es, die bestehenden gut funktionierenden Strukturen zu erhalten. Zugleich sollen auch neue, sehr niedrigschwellige Möglichkeiten für ehren- und hauptamtliche Einzelhelfer eröffnet werden."
Unter folgenden Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Tätigkeiten zur Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegegrad und deren An- und Zugehörigen erbringen:
•    Die Einzelperson muss mindestens 16 Jahre alt sein – bei Minderjährigkeit muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
•    Die Ehrenamtliche oder Selbständige darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad mit der Person sein, die sie unterstützt – somit kommen z.B.  Bekannte, Freunde oder Verwandte ab dem 3. Verwandtschaftsrad (z.B. Neffe/Nichte) in Betracht.
•    Die Einzelperson lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Person, die sie unterstützt.
•    Die Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen.
•    Die Aufwandsentschädigung der Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn.
•    Die Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz.
•    Die Einzelperson muss sich zwingend in der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirks registrieren, in dem sie Hilfe leistet.
•    Sie muss, wenn sie keine Fachkraft ist, eine kostenfreie Schulung (acht Unterrichtseinheiten) in einer Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.
•    Die Einzelperson und die Person mit Pflegebedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache.
Die Voraussetzungen, mehr Informationen sowie ein Anmeldeformular, können Sie auf der Website von der Fachstelle für Demenz und Pflege: https://www.demenz-pflege-bayern.de
 
Grundsätzlich begrüßen wir diese neue Abrechnungsmöglichkeit. Gleichzeitig fragen wir uns, ob dieses Angebot wirklich niedrigschwellig ist. Ist es wirklich notwendig, dass eine Nachbarin, die einer Rollstuhlfahrerin im Haushalt hilft und im Supermarkt einkauft, hierfür eine Schulung benötigt?
Wir hoffen jedoch, dass künftig mehr Betroffene den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen können!
Lieve Leirs