Wie man als Inhaber eines Parksonderausweises für Schwerbehinderte im Ausland unliebsame Überraschungen vermeidet: Die Urlaubssaison hat begonnen. Die große Freiheit lockt. Sonne, Strand, Berge, Seen und interessante Städte bieten Abwechslung, Anregung und Erholung. Wären da nicht auch die mitunter doch recht miesen Erlebnisse, auf die man recht gut verzichten könnte.
Gerade Rollstuhlfahrer haben dann oft einiges zu berichten von Begebenheiten, die heftig auf den Geldbeutel schlugen und die im Urlaubsbudget so nicht vorgesehen waren. Wir sprechen von Behindertenparkplätzen bzw. Sonderparkregelungen im europäischen Ausland. Es kann leicht passieren, dass man als Inhaber/in eines europäischen Parkausweises einen saftigen Strafzettel kassiert oder sogar von einem Parkplatz bzw. von einem Behindertenparkplatz abgeschleppt wird. Dabei meinte man doch alles richtig gemacht zu haben.
Aber Vorsicht! Einen Behindertenbonus gibt es da nicht! Deshalb wollen wir daran erinnern, die Regelungen für Behindertenparkplätze und Sonderparkregelungen mit den Behindertenparkplätzen sind in fast allen Ländern unterschiedlich. Bei der Aushändigung des Parksonderausweises erhält man von der zuständigen Behörde (in München ist es das KVR) eine Broschüre mit den internationalen Parkregelungen für Menschen mit Behinderung. Wir raten Ihnen, diese sorgfältig zu studieren! Falls man die Broschüre nicht bei der Hand hat kann man sie über diesen Link bei der europäischen Kommission runterladen.
Wenn man kein Internet hat, muss man diese Broschüre erneut beim KVR anfordern. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass zum Parken im europäischen Ausland nur der europäische (orange) Parksonderausweis berechtigt. Wir wünsche Ihnen ungetrübte Urlaubsfreude!
Carola Walla