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Heute: Fortbildung – in diesem Fall: Aktuelle Fragen des Sozialhilferechts

Bei solchen Themen ist immer Frau Walla gefragt. Sie ist unsere wichtigste Fachkraft, schon viele Jahre beim CBF München und ausgestattet mit der größten Erfahrung und dem umfangreichsten Wissen, was soziale Fragen und barrierefreie Umwelt angeht. Sie berät auch unsere Klienten in allen Fragen, die das Sozialhilferecht betreffen.

Vor kurzem war sie drei Tage zur Weiterbildung in Berlin beim Verein für öffentliche und private Fürsorge. Thema der Schulung:  Aktuelle Fragen des Sozialhilferechts.

Vorwiegend wurde hier die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und verschiedener Landessozialgerichte beleuchtet und zwar in Hinblick auf SGB II (ALG II,  auch als Hartz IV bekannt) und SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe, Hilfen, die behinderte Menschen benötigen). Die Fortbildung, die jedes Jahr zu dem Thema stattfindet (allerdings fährt Frau Walla nicht jedes Jahr hin), lebt durch ihre Referenten, den Leiter des Rechtsamtes des Landkreises Großgerau und den Leiter des Sozialamtes der Stadt Stuttgart. Beide  sind sehr engagiert, auch gerade im Sinne der Hilfsbedürftigen, und verfügen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung über großes Wissen.

Besucht werden die Schulungen in der Mehrzahl von Mitarbeitern der Sozialämter und Behörden, diesmal waren auch eine ganze Reihe von Mitarbeitern der  Sozialministerien der Länder ( NRW, Bremen und Brandenburg) dabei, kleinere Vereine wie der CBF und freie Träger sind eher in der Minderzahl.  Manchmal ist man als Vertreterin von Betroffenen doch überrascht, wie manche Mitarbeiter der Sozialämter die Dinge handhaben, oder auch wie sie von Hilfesuchenden reden, allerdings muss man ihnen zu Gute halten, dass der Zweck der Fortbildung  ist, dass im Rahmen der Gesetze und Rechtsprechung jeder  Hilfesuchende zu seinem Recht kommt und ihnen dieses nicht vorenthalten wird; und man tauscht sich aus, das führt auch zu mehr Verständnis untereinander

Die Themen sind immer sehr umfangreich: beim SBG XII ging es dabei insbesondere um die Kosten der Unterkunft. Muss zum Beispiel das Sozialamt bei einer möblierten Wohnung für die Nutzungspauschale für Einrichtungenstände zahlen oder ist das durch die Grundsicherung schon abgegolten? Wie wird bei erhöhtem Raumbedarf bei Blindheit  verfahren? Zahlt das Sozialamt (muss es in diesem Fall mit Blindengeld finanziert werden?)? Wer zahlt die Kosten der Auszugsrenovierung? Sofern mietvertraglich festgelegt, das  Sozialamt.  Wie sieht es mit den Heizkosten vor allem bei Nachzahlungen aus? Hier verlangt das BSG inzwischen ähnlich wie bei einem Mietspiegel einen Heizkostenspiegel für die verschiedenen Kommunen. Ein wichtiges Thema ist immer der Einsatz von Vermögen, zumal SGBXII-Bezieher, selbst wenn sie arbeiten, schlechter gestellt werden als Menschen in ALG II –Bezug, denn die Einkommensgrenzen bei ALG II sind viel höher als beim SGBXII. Ein behinderter Mensch, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege benötigt,darf noch nicht einmal Geld zur Alterssicherung ansparen, und auch als sonstiges Vermögen stehen ihm höchstens 2.600 € zur Verfügung. Dabei geht man davon aus, dass bei einem ALG-Bezieher dieser Zustand nur vorübergehend ist, während ein Mensch mit Behinderung diese bis zu seinem Lebensende behält. Zählt angespartes Blindengeld als Vermögen? Was ist mit Schmerzensgeld, das schon vor 20 Jahren gezahlt, aber nicht ausgegeben wurde? Darf das als Vermögen vom Sozialamt angerechnet werden? Wohl in beiden Fällen: nein. Ist ein Bestattungsvorsorgevertrag geschützt? Nur insoweit, als er eine unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten würdige Bestattung ermöglicht. Dies sind nur einige wenige Beispiele von den Fragen, die die Teilnehmer drei Tage lang beschäftigt haben.

Carola Walla